Die Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen:
„Berufsverband der Coloproktologen Deutschlands e.V.“
§ 2 Sitz + Geschäftsjahr
1. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist insbesondere:
Der Zusammenschluss der Koloproktologen der Bundesrepublik Deutschland
und die Wahrnehmung der berufsständischen und allgemein wirtschaftlichen
Belange
der Angehörigen dieses Berufsverbandes.
2. Förderung der koloproktologischen Aus- und Weiter- und Fortbildung
u.a. durch koloproktologische Fortbildungsveranstaltungen und Seminare
sowie eine
verbesserte und erweiterte Anwendung der Koloproktologie bei der
Patientenversorgung u.a. durch Zurverfügungstellung koloproktologischer
Broschüren,
Folder
und Aufkleber an die Mitglieder, Einrichtung einer Internet-Homepage
u.ä.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins, noch bei
Auflösung des Vereins irgendeinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die erforderlichen Mittel sollen erbracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Subventionen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen;
c) Überschüsse aus koloproktologischen Veranstaltungen und Erlöse
aus dem Verkauf von Druckerzeugnissen gem. vorstehender Ziff. 2.).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder approbierte Arzt mit der Zusatzbezeichnung
Proktologie der zuständigen Ärztekammer werden, sofern er seinen
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und zwei Bürgen
stellt, die ordentliche
Mitglieder des Berufsverbandes sind.
3. Außerordentliches Mitglied kann jeder approbierte und koloproktologisch
tätige Arzt mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland,
der den koloproktologischen Grundkurs des Berufsverbandes bestanden
hat,
und jeder koloproktologisch
qualifizierte Arzt mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland werden. Voraussetzung
ist in beiden Fällen, dass zwei Bürgen gestellt werden, die
ordentliche
Mitglieder des Berufsverbandes sind.
4. Passive (fördernde) Mitglieder können Personen (auch Nichtärzte)
werden, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert
haben.
5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
6. Über die Aufnahme der Bewerber im Sinne Ziff. 2.) -4.)
entscheidet der Vorstand.
7. Die ordentliche Mitgliedschaft entsteht durch Aushändigung
des schriftlichen Aufnahmebeschlusses und Erfüllung der Beitragsverpflichtung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch den Tod bei natürlichen Personen und durch Aufhören
der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen;
b. Durch Austritt;
c. Durch Ausschluss aus wichtigem Grund;
d. Durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch
Aberkennung einer Approbation.
2. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres durch Einschreiben
an den Ersten
Vorsitzenden erklärt
werden.
3. Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann nur durch einen
Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. Satzungsverstöße
b. Beitragsrückständen von zwei Jahren
c. Das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigendes
Verhalten.
4. Die Mitgliedschaft endet im Falle der Ziffer 3. mit
Beschlussfassung.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand;
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar:
a. Dem Ersten Vorsitzenden;
b. dem Zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden;
c. zwei Schriftführern;
d. dem Kassenwart:
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch
den Ersten Vorsitzenden und den Zweiten Vorsitzenden
jeweils einzeln
vertreten.
Im Innenverhältnis darf der Zweite Vorsitzende
jedoch nur im Falle der Verhinderung des Ersten
Vorsitzenden
den Verein
vertreten.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren
durch die ordentlichen Mitglieder des Verbandes
gewählt. Wiederwahl
ist
zulässig. Jedes
Mitglied des Vorstandes
ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche
und endgültig aufgenommene Vereinsmitglieder.
Erfolgt vor
Ablauf der Zweijahresfrist
keine Mitgliederversammlung,
auf der ein neuer Vorstand bestellt oder der
bisherige Vorstand bestätig wird, so verlängert
sich die
Amtszeit des Vorstandes
bis zur Neuwahl
eines Vorstandes
bzw. dessen Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Der Vorstand und/oder einzelne Mitglieder des
Vorstandes können ihr Amt vor Ablauf der Periode,
für die
sie gewählt wurden,
ohne Angabe
von Gründen
zur Verfügung stellen. Sie bleiben in diesem
Falle so lange geschäftsführend im
Amt, bis die hierauf einberufene nächste Mitgliederversammlung
einen neuen
Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied für
das ausscheidende bestellt hat.
§ 9 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand hat vor allem folgende
Aufgaben:
a. Führung der laufenden Geschäfte nach den Wirtschaftsgrundsätzen
eines ordentlichen Kaufmanns;
b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von
Mitgliedern (§ 4) sowie Ausschluss von Mitglieder,
soweit
dieser nicht
der Mitgliederversammlung
vorbehalten
ist (§ 5);
e. Erstellung der Beitragsordnung. Diese
ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
f. Verwaltung des Vereinsvermögens,
g. Herausgabe eines Verbandsorganes.
2. Der Vorstand beruft, sofern die Lage der
Geschäfte dies erfordert, aus der Zahl der
Mitglieder zu
seiner Unterstützung
einen Beirat
für Referatsbereiche.
3. Der Erste Schriftführer, im Verhinderungsfalle
der Zweite Schriftführer, haben über jede
Verhandlung des
Vorstands
und über jede Mitgliederversammlung
ein Protokoll aufzunehmen, das von dem aufzunehmenden
Schriftführer und dem die Versammlung Leitenden
zu unterzeichnen ist.
4. Der Kassenwart führt die Vereinskasse
und verwaltet sie ordnungsgemäß. Er führt
Buch
über alle Einnahmen
und Ausgaben.
Er hat der Hauptversammlung
einen
Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er ist
zur Empfangnahme von Zahlungen für den Verein
berechtigt
und verpflichtet
und erteilt
Empfangsquittungen.
Zahlungen
darf der Kassenwart nur auf schriftliche
Anweisung des Ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung
des Zweiten
Vorsitzenden,
leisten.
5. Der Vorstand ist unbeschadet seiner Haftung
berechtigt, einzelne Vereinsmitglieder zur
Vornahme von Rechtsgeschäften
und/oder
Handlungen jeder Art für den
Verein zu ermächtigen.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen
den Verein verpflichtende Verträge eine Bestimmung
aufzunehmen,
dass die Vereinsmitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen
haften.
7. Der Vorstand ist von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
8. Der Vorstand, nach § 9 Abs. 5 ermächtigte
Mitglieder und von diesem gegebenenfalls
nach § 9 Absatz 2
berufene Beiratsmitglieder,
haben
keinen Anspruch auf
Vergütung ihrer Tätigkeit. Änderungen kann
die Mitgliederversammlung beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal im Jahr innerhalb der ersten
sechs Monate
statt.
2. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden
einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung
bedarf der Schriftform mit der Maßgabe,
dass das Mitglied
als
ordnungsgemäß geladen
gilt, wenn die
Einladung
an die
dem Vorstand vom Mitglied zuletzt bekanntgegebene
Adresse zur Post gegeben oder per E-Mail
versandt worden ist.
Zwischen Aufgabe zur Post oder E-Mailversand
und Versammlungszeitpunkt soll mindestens
eine Frist
von drei Wochen belassen
sein. Maßgebend für die rechtzeitige
Absendung des Einberufungsschreibens ist
der Poststempel. Die Einladung hat Ort,
Zeit, Beginn
und Tagesordnung
der Mitgliederversammlung
zu enthalten; der Gegenstand beabsichtigter
Beschlussfassungen ist in der Einladung
zu
bezeichnen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen, wenn:
- Wichtige Beschlüsse zu fassen sind oder
das Vereinsinteresse es erfordert;
- mindestens ¼ oder wenigstens 20 Mitglieder
des Vereins unter Angabe des Zwecks und
der Gründe die Einberufung
einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung fordern.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Berichts über das
abgelaufene Geschäftsjahr durch den Ersten
Vorsitzenden;
b. Abnahme der Jahresrechnung und des
Rechenschaftsberichts des Kassenwarts;
c. Beschlussfassung über die Entlastung
des Vorstands;
d. Festsetzung der Aufnahmegebühr sowie
der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
e. Wahl und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes;
f. Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem
Grund (§ 5 Abs. 3);
g. Genehmigung der Beitragsordnung;
h. Beschlussfassung über Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins;
i. in sonstigen Angelegenheiten, in denen
die Satzung oder Beitragsordnung dies vorsieht.
§ 11 Durchführung und Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich
2. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder
des Vereins
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung
führt der Erste Vorsitzende, in seinem
Verhinderungsfalle der
Zweite
Vorsitzende. Sind Erster
und Zweiter
Vorsitzender
verhindert, an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen,
ist aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag
der übrigen anwesenden
Vorstandsmitglieder ein Versammlungsleiter
zu wählen.
Der Versammlungsleiter eröffnet und schließt
die Mitgliederversammlung, stellt die Beschlussfähigkeit
fest und leitet die Verhandlungen
und Abstimmungen
4. Abstimmungsberechtigt sind nur ordentliche
Mitglieder des Vereins.
Einzelne Mitglieder können sich in der
Mitgliederversammlung durch schriftliche
Vollmacht vertreten lassen.
Neben dem eigenen Stimmrecht
darf ein Mitglied
jedoch nicht mehr als drei andere Mitglieder
vertreten.
Jedes Mitglied soll im Fall der Verhinderung
seiner Teilnahme an einer Mitgliederversammlung
einem
Mitglied schriftliche
Vollmacht für die
Ausübung seines Stimmrechts
erteilen.
5. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich
und grundsätzlich geheim. Der Versammlungsleiter
kann nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen
von diesem
Verfahren abweichen.
6. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes
vorsehen, entscheidet bei der Beschlussfassung
die Mehrheit
der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
die Stimme des Versammlungsleiters; bei
Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit
das Los.
7. Änderungen des Vereinszwecks und sonstige
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen der ordentlichen
Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf
einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller
ordentlichen
Mitglieder (§14).
8. Auf Verlagen von mindestens fünf Mitgliedern
können in der Mitgliederversammlung Anträge
gestellt werden,
auch soweit
diese nicht zum Gegenstand
der Tagesordnung gemacht wurden; über deren
Behandlung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
9. Über die Beschlüsse der Mitgliederverssammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll hat zu enthalten:
a. Beginn und Schluss der Mitgliederversammlung;
b. Verzeichnis der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder einschließlich Protokollierung
der Vollmachten;
c. Feststellung der Beschlussfähigkeit;
d. Tagesordnung;
e. Den allgemeinen Gang der Verhandlungen;
f. Wortlaut der Anträge;
g. Namen der Antragsteller;
h. Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
i. Das Stimmenverhältnis.
Das Protokoll wird den Mitgliedern per
Post oder E-Mail übersandt und gilt als
genehmigt,
sofern
nicht innerhalb
von vier Wochen
ein schriftlicher,
begründeter Einspruch beim Ersten Vorsitzenden
eingeht. Über Einsprüche sind in der nächsten
Mitgliederversammlung zu entscheiden.
10. Der Vorstand kann im Übrigen voll wirksame
Beschlüsse der Mitgliederversammlung im
Zirkularverfahren herbeiführen
dergestalt,
dass er allen Mitgliedern
einen Beschlussvorschlag des Vorstandes
zuleitet und das Votum der Mitglieder unter
Abgabefristbenennung erbittet.
Der Beschluss wird nach Maßgabe des mitgeteilten
Vorschlages rechtswirksam, wenn mehr als
die Hälfte der Vereinsmitglieder
nicht widerspricht.
Die Vorschriften über die Form und Frist
der Einladung zur Mitgliederversammlung
gilt für
das Zirkularverfahren
entsprechend.
§ 12 Rechnungsprüfung
1. Für die Rechnungsprüfung werden von
der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer
für die Dauer von 2 Jahren
gewählt, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
2. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres
und Vorliegen des Jahresabschlusses
haben die
Rechnungsprüfer
zu prüfen,
ob die Verwendung der
Mittel den Planansätzen entsprach und
die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte.
Die
Rechnungsprüfung
soll jeweils vor der Mitgliederversammlung
erfolgen. Die Rechnungsprüfer haben
der Mitgliederversammlung hierüber
einen Bericht vorzulegen.
§ 13 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer besonders zu diesem
Zweck
einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung
beschlossen
werden.
Der Auflösungsbeschluss
muss mit einer Mehrheit von
¾ der Stimmen der ordentlichen Mitglieder
gefasst
werden. Kommt
keine ¾ Mehrheit
zustande, kann der geschäftsführende
Vorstand
eine zweite außerordentliche
Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen zum gleichen
Zweck einberufen, auf welcher
die einfache
Stimmenmehrheit
der
ordentlichen Mitglieder über
die Auflösung entscheidet.
2. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks
fällt
das Vermögen
des Vereins
an die Ludwig-Maximilians-Universität
München, die
es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
für Förderung der
proktologischen Wissenschaft
und Forschung
zu verwenden
hat.
Eine
Zuwendung von Vermögen oder
Vermögensvorteilen
an Mitglieder des Vereins ist
ausgeschlossen.
3. Die Bestimmungen über die
Anfallberechtigung kann nicht
geändert werden, es
sei denn, dass die zuständige
Finanzbehörde
dies fordert;
in diesem
Fall bedarf die Neufassung
der Bestimmung über die Anfallberechtigung
der Zustimmung
des Finanzamtes.
§ 15 Vollmachten
Die Mitgliederversammlung überträgt dem geschäftsführenden Vorstand das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die etwa von hierfür zuständigen amtlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangt werden.